Sebastian Deubelli

AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) für Fotografen

AGB für Fotografen sind empfehlenswert, um grundlegende vertragliche Vereinbarungen mit dem Kunden zu treffen. Worauf ist dabei zu achten?

Von Sebastian Deubelli, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) für Fotografen werden durch wirksame Einbeziehung in den Vertrag ebenso wie alle Angaben, die ich im Angebot mache, Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien. Daher behandeln wir sie an der Stelle mit, da die in ihnen enthaltenen Klauseln im Idealfall ein Angebot rechtlich optimal flankieren.

Hier könnte man nun rasch auf die Idee kommen, dass man doch ganz einfach ein einzeiliges Angebot schreiben könnte, wenn doch der Rest schön leise und vielleicht vom Kunden unbemerkt in den AGB auf der heimischen Fotografenwebsite für geregelt werden kann. Wird das dann auch noch Bestandteil des Vertrages, brauche ich mich mit dem Kunden nicht rumzuärgern und habe ihn danach dennoch rechtlich gesehen in der Hand.

Theoretisch könnte man tatsächlich ein solches rechtliches Szenario konstruieren. Allerdings geht es in diesem Artikel nicht darum, seinen Kunden bestmöglich und gerade noch rechtlich einwandfrei zu täuschen, sondern darum, ein Angebot vorzulegen, das der Beginn einer fruchtbaren Kundenbeziehung ist und dem Kunden auch dann, wenn er die Motive hinter dem Handeln seines Dienstleisters zu verstehen beginnt, noch die Chance lässt, diesen noch einmal zu beauftragen.

Daher beschäftigen wir uns hier mit einem sinnvollen Nebeneinander von Angebot und AGB und insbesondere der Frage, was in welches Dokument gehört.

Sind AGB für Fotografen erforderlich?

Das Wichtigste vorweg: niemand benötigt AGB. Die Verwendung ist rein freiwillig und damit sind wir bei einem wichtigen Punkt angelangt: Häufig finden wir AGB, die lustlos zusammenkopiert und thematisch unpassend wie ein Fremdkörper auf irgendeiner Unterseite versteckt ihr Dasein fristen.

Für etwas, das rein freiwillig ist, scheint dies etwas zu lustlos und sieht eher nach einer abgehakten Pflichtübung aus. AGB für Fotografen sollten aber, wenn Sie schon zum Einsatz kommen, das sein, wofür Sie konzipiert wurden: Klauseln, die dem Verwender einen rechtlichen Vorteil gegenüber seinem Vertragspartner liefern.

Man braucht sich dafür übrigens auch nicht zu schämen, denn dafür sind AGB da und kein Vertragspartner wird ernsthaft erwarten, in AGB der „anderen Seite“ eine Klausel zu finden, die ihm etwas schenkt.

Zusammengefasst: Wenn Ihr AGB verwendet, dann nehmt Euch bitte ein wenig Zeit und verwendet solche Texte, die zu Euch und Eurem Geschäft passen. Alles andere kann man sich in der Tat wohl sparen und gibt es denn etwas Peinlicheres, als auf Nachfrage zu einer Klausel in seinen eigenen AGB nicht genau sagen zu können, wieso diese Klausel dort ist und was Sie für den Kunden bedeutet?

AGB für Fotografen

Einbindung in den Vertrag

Hierzu regelt § 305 Abs. 2 BGB:

„Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und

2.der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,

und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

Das beutet, dass AGB dem Grundsatz nach nur dann Vertragsbestandteil werden können, wenn der Kunde diese gesehen hat. Gerade bei Geschäften zwischen zwei Unternehmern gelten hier etwas weniger strenge Maßstäbe. Doch nach aktueller Rechtsprechung wird man auch dort zumindest nicht um einen Hinweis auf seine AGB umhinkommen.

Idealerweise sollte man allerdings über AGB verfügen, für die man sich nicht zu schämen braucht und die man daher guten Gewissens mit dem Angebot an den Kunden schicken kann. Das kann auch per Mail erfolgen. Im Angebot sollte darauf hingewiesen werden, dass im Übrigen die beigefügten AGB des Fotografen gelten. 

Sinnvolle Inhalte der AGB für Fotografen

Nachdem wir unsere AGB sicherlich nicht für jeden Kunden ändern werden, können Punkte in die AGB, die für alle denkbaren Aufträge immer gleich zu laufen haben.

Den Rest, also das, was individuell auf jeden Kunden angepasst werden soll, gehört folgerichtig ins Angebot und hat in AGB nichts zu suchen.

AGB sollten in jedem Fall folgende Punkte regeln:

Haftungsbeschränkung für den Fotografen

Sowohl was etwaige Schäden angeht, die beim Kunden im Rahmen des Jobs verursacht werden, als auch Ansprüche aus Drittrechten, wie Persönlichkeitsrechte fotografierter Personen.

Grundregeln zu Nutzungsrechten

Dabei ist nur der absolute Grundstock umfasst, der immer passt. Üblich ist zum Beispiel die Formulierung, dass nur das einfache Nutzungsrecht zum vertraglich vereinbarten Zweck übertragen wird, sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt.

Urhebernennung – hat der Fotograf hierzu eine feste Haltung, kann die Verpflichtung durchaus auch in den AGB geregelt werden.

Herausgabe von RAW-Dateien

Wird meistens abgelehnt und kann daher ebenfalls in AGB geregelt werden.

Auslagen und Spesen

Hier wird oft in AGB ausgeführt, dass der Fotograf Drittleistungen (wie z.B. Modelhonorare) nach eigenem Ermessen und auf eigenen Namen beauftragen und mit der Schlussrechnung gegenüber dem Kunden in Rechnung stellen darf.

Überlänge

Was tun, wenn der Job länger dauert als gedacht? Hier bestehen im Wesentlichen zwei Möglichkeiten:

Entweder man weist schon im Angebot darauf hin, dass ein vereinbartes Honorar sich bei Erhöhung des Produktionsumfanges auf Kundenwunsch ebenfalls erhöht und um wieviel dies der Fall ist. Dies hat den Vorteil, dass man im Prinzip für jede Stunde, die man länger beim Job verbringt, exakt abrechnen kann.

Der Nachteil dieser Alternative liegt darin, dass man als Grundvoraussetzung für diese Variante aber auch eine fixe Zeit ins Angebot aufnehmen sollte, die man für die Dauer des eigentlichen Auftrages ansetzt und unter Umständen in Erklärungsnot gerät, wenn man dafür weniger Zeit benötigt. Auch werden viele Kunden ungerne Angebote lesen, in denen kein Fixpreis enthalten ist, sondern eventuell noch „böse Überraschungen“ in Form von weiteren Honoraren drohen.

Der Vorteil dieser Variante ist, dass dem Kunden damit präsent wird, dass die Zeit seines Auftragnehmers ein auch für ihn wertvolles Gut ist und er damit wahrscheinlich Sorge tragen wird, dass Vorbereitungen, die in seinen Verantwortungsbereich fallen, ordentlich erledigt sind.

Die Alternative besteht darin, einen Festpreis ins Angebot aufzunehmen, der sich schon dort nicht durch die Nennung eines festen Zeitaufwandes bemisst. Der Kunde zahlt einen Betrag für die Erstellung der Bilder, egal wie lange der Fotograf dafür benötigt. Das Thema der Überlänge bekomme ich damit deutlich schwieriger in den Griff. Der große Vorteil liegt hier aber darin, dass ich mich nicht rechtfertigen muss, wenn mit die Arbeit gut von der Hand geht und ich verhältnismäßig schnell vorankomme.

Nutzungsrechte durch Zahlung bedingt

Eine solche Formulierung sollte in keinen AGB fehlen:

„Die zu übertragenden Nutzungsrechte erwirbt der Auftraggeber erst mit vollständiger Bezahlung des Honorars.“

Künstlerische Freiheit

Dinge wie etwa Bildlook kann der Fotograf in der Regel so machen, wie er es eben immer macht. Daher empfiehlt sich eine Klausel, die regelt, dass der Kunde den Bildlook des Fotografen kennt und Dinge wie Gestaltung Bilder sowie auch die Auswahl derjenigen Bilder, die dem Kunden übergeben werden, Sache des Fotografen sind.

Was gehört nicht in die AGB?

In das Angebot gehören nun logischerweise Dinge, die nicht immer gleich sind. Das bedeutet, dass gerade Angaben über Nutzungsrechte in das Angebot gehören und kein Dasein in AGB fristen sollten.

Oft liest man in AGB für Fotografen völlig unbrauchbare Nutzungsrechteregelungen, wie zum Beispiel, dass Nutzungsrechte stets für 1 Jahr und beschränkt auf die Verwendung innerhalb Deutschlands, begrenzt auf eine Auflagenzahl von 25.000 Stück, eingeräumt werden.

Das wird aber notwendigerweise leider nur auf die wenigsten der Jobs passen und ist weniger praktisch als ein Zeichen, dass der Verwender der AGB in Sachen Nutzungsrechte kein besonders geübter Verhandlungspartner ist.

Kollidierende AGB des Kunden

Nun findet man gerade bei Geschäftskunden nicht selten die Situation vor, dass auch der Kunde eigene AGB auf den Tisch legt. Das führt (AGB sind in der Regel dazu da, um den Verwender besser zu stellen, als hätte er keine AGB) in der Regel dazu, dass beide AGB Klauseln enthalten, die sich widersprechen.

Was ist die rechtliche Folge hieraus? Hier gilt dasselbe, wie schon zum Thema des abgeänderten Angebotes und § 150 BGB Gesagte. Unterbreitet der Fotograf dem Kunden ein Angebot unter Hinweis auf seine AGB und nimmt der Kunde das unter Verweis auf seine und zumindest in Teilen widersprechenden AGB an, gilt das als neues Angebot zumindest im Bezug auf die AGB des Kunden. Wenn der Fotograf nun den Auftrag ohne zu widersprechen annimmt, gelten die AGB des Kunden.

Dies kann man einfach durch eine Abwehrklausel in den eigenen AGB regeln, die erklärt, dass widersprechende AGB des Kunden nicht Vertragsbestandteil werden. Haben nun beide Vertragsparteien solche Abwehrklauseln (das ist der absolute Regelfall in der Praxis) muss man sehen, welche Klauseln sich nicht widersprechen. Diese werden Bestandteil des Vertrages. Alle widersprechenden Klauseln gelten nicht. Sie werden durch die jeweils gültigen gesetzlichen Regelungen ersetzt.

Artikelfoto: Alexey Testov

2 Kommentare zu „AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) für Fotografen“

  1. AGB für Fotografen

    Sehr geehrter Herr Deubelli,
    in der zweiten Zeile des Absatzes nach der Überschrift „Sinnvolle Inhalte der AGB für Fotografen“ hat sich meiner Ansicht nach ein Fehler eingeschlichen. Ich vermute, es sollte „… können Punkte in die AGB, die für alle …“ heißen.

    Grüße
    Joachim Uhr

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