Urheberrecht und Nutzungsrechte


Der Unterschied zwischen dem Urheberrecht und der Einräumung von Nutzungsrechten ist nicht jedem Fotografen eindeutig klar. Rechtsanwalt Christian Behn geht in seinem folgenden Artikel darauf ein, wie die Rechtslage ausieht und was das für die praktische Arbeit eines Fotografen bedeutet.

Gem. § 29 UrhG ist das Urheberrecht weder im Ganzen, noch in Teilen übertragbar. Möchte der Urheber daher Dritten die wirtschaftliche Nutzung der geschützten Werke erlauben, kann er nur die ihm zustehenden Verwertungsbefugnisse in Gestalt von Nutzungsrechten übertragen. Um einerseits den Verwertern eine größtmögliche Rechtssicherheit bei der Nutzung und andererseits dem Urheber einen bestmöglichen Schutz seiner Interessen zu gewähren, ist diese Nutzungsrechtseinräumung im UrhG in den §§ 31 bis 44 besonders geregelt.

Die zentrale Norm hierbei ist § 31 UrhG:


§ 31 Einräumung von Nutzungsrechten
(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.
(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.
(4) (aufgehoben)
(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

§ 31 UrhG regelt die Art und Weise, wie der Dritte als Verwerter bzw. Nutzer das Werk wirtschaftlich oder anders nutzen kann. Hierbei ist für den Urheber von entscheidender Bedeutung, dass er die Nutzungsrechte nach Belieben in dem Vertrag, in welchem die Nutzungsrechte eingeräumt werden, einschränken kann:
Ein Nutzungsrecht kann auf ein geografisches oder politisches Gebiet, aber auch auf ein Sprachgebiet (der deutschsprachige Raum) oder einzelne Orte räumlich beschränkt sein. (eventuell ist Erschöpfung zu beachten, vgl. § 17 II UrhG für das Verbreitungsrecht: „Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig“)
Nutzungsrechte können auch durch Festlegung von Beginn und Ende der Nutzungsrechte zeitlich beschränkt werden, z.B. ein auf wenige Jahre beschränktes Bearbeitungsrecht (BGHZ 5, 116, 118 – Parkstraße) oder die Einräumung des Veröffentlichungsrechtes nur für eine bestimmte Auflage. Nach Ablauf der Nutzungszeit fällt das Nutzungsrecht automatisch wieder dem Urheber zu.
Die wichtigste Möglichkeit des Urhebers, durch vertragliche Gestaltung seine wirtschaftlichen Interessen durchzusetzen, ist die inhaltliche Beschränkung der Nutzungsrechte. Inhaltliche Beschränkungen grenzen die eingeräumten Nutzungsberechtigungen auf bestimmte Nutzungsarten ein, d.h. sie dienen der Anpassung der gesetzlich vorgesehen Verwertungsformen an den konkreten wirtschaftlichen Verwertungszweck. Hierbei ist der Urheber in der Gestaltung der Verträge relativ frei, sogar eine Aufspaltung der Nutzungsrechte ist möglich, so dass hinsichtlich desselben Werkes z.B. das Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Vorführ-, Aufführungs-, Sende-, Verfilmungs- oder Ausstellungsrecht gesondert vergeben werden kann.

Derartige Einschränkungen müssen selbstverständlich vor Vertragsschluss erfolgen, um Vertragsbestandteil zu werden, im Nachhinein ist eine Anpassung des Vertrages nur mit Zustimmung des Vertragspartners möglich. Auch bei Auslandsbezug können derartige Vereinbarungen getroffen werden, sicherheitshalber sollte jedoch durch eine Rechtswahlklausel die Anwendung deutschen Rechts vereinbart werden. Ist dies versäumt worden, sind zumindest die zwingenden Regelungen deutschen Rechts (ordre public) zugunsten des Urhebers meist auch ohne oder entgegen einer anderslautenden Vereinbarung anwendbar.

Neben diesen Gestaltungsmöglichkeiten unterscheidet das Gesetz u.a. hinsichtlich der Wirkung gegenüber dem Urheber die ausschließlichen und die einfachen Nutzungsrechte. Bei einem ausschließlichen Nutzungsrecht kann der Verwerter das Werk unter Ausschluss aller Personen, einschließlich des Urhebers, nutzen, während bei einfachen Nutzungsrechten für den Urheber die Möglichkeit besteht, diese mehreren Personen einzuräumen, die das Werk dann nebeneinander nutzen.

Da insbesondere bei umfassender Rechtseinräumung auch Nutzungsarten betroffen sein können, die zu der Zeit noch unbekannt sind, enthält § 31 a UrhG hierfür u.a. die Sonderregelungen, dass diese Verträge der Schriftform bedürfen und vom Urheber innerhalb von drei Monaten widerrufen werden können, nachdem der Verwerter ihm die beabsichtigte Aufnahme der neuen Nutzungsart angezeigt hat. § 32 c UrhG gewährt dem Urheber einen Anspruch auf eine gesondert angemessene Vergütung, wenn eine neue Art der Werknutzung aufgenommen wird. Aufgrund der rasanten technischen Entwicklung lohnt sich daher ein Blick in alte Verträge, eventuell sind dort die heutigen Nutzungsarten nicht berücksichtigt bzw. noch nicht bekannt gewesen. So kann die Digitalisierung schon eine eigenständige neue Nutzungsart darstellen, zumindest aber die Versendung von Werken in digitaler Form per Email. Auch die Bereitstellung von Werken im Internet war für Deutschland generell nicht vor 1995 bekannt. Der Online-Auftritt von Tageszeitungen war jedenfalls vor 1980 eine unbekannte Nutzungsart. Internet-Abrufdienste wie „Video-on-Demand“ (VoD), „Music-on-Demand“ (MoD) und „Print-on-Demand“ (PoD), sind als neue Nutzungsarten zu qualifizieren und waren wohl vor dem Jahr 2000 nicht bekannt.

Neben den Möglichkeiten der Nutzungsrechtserteilung regeln die §§ 32 ff. UrhG die angemessene Vergütung des Urhebers. Die dortigen Regelungen sind u.a. deshalb für den Urheber interessant, da sie die Möglichkeit bieten, bereits geschlossene Verträge im Nachhinein anzupassen, wenn die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist. Hierzu mehr im nächsten Beitrag.

7 Gedanken zu „Urheberrecht und Nutzungsrechte

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  3. martin Antworten

    danke für die ausführliche berschreibung.
    aber eine frage bleibt für mich unbeantwortet:
    nachdem man die uneingeschränkten nutztugsrechte, als fotograf an einen kunden verkauft hat, wie weit darf der fotograf die bilder, an denen er das urheberrecht besitzt , weiterhin für eigenwerbung oder kommerziell nutzen?
    gibt es da rechtliche, zeitliche oder respektvolle regeln? z.b. das Gentlemen’s Agreement?

    vielen dank im voraus
    martin

  4. Michael Kirchner Antworten

    @ Martin: Das hängt in meinen Augen davon ab, WELCHE Nutzungsrechte Du verkauft hast.

    Hast Du EXKLUSIVE Nutzungsrechte verkauft, dann kannst Du die Bilder nicht anderweitig verkaufen und auch nicht selber nutzen.

    Hast Du EINFACHE Nutzungsrechte verkauft, steht Dir eine weitere Verwertung frei.

    Das ist meine private (nicht-anwaltliche!) Sicht der Dinge.

    Gruß Michael

  5. R. Loewenstein Antworten

    @michael, @martin

    In der Praxis ist es oft noch ein bisschen komplizierter – oder einfacher, je nachdem, wie man es sieht:

    Auch bei der Übertragung exklusiver Nutzungsrechte kann (sollte) das Recht zur Eigennutzung vorbehalten sein. Schon allein, um Case Studies, eine Mustermappe oder schlicht Arbeitsproben präsentieren zu können. Und auch bei exklusiven Nutzungsrechten kann zB. für den Käufer das Recht zum Weiterverkauf oder zur Bearbeitung ebenso ausgeschlossen werden wie die Pflicht eingewxhlossen werden, den Namen des Schöpfers stets zu nennen und/oder sein Signet nicht zu entfernen.

    Ein ausführlicher Artikel zur marltüblichen Praxis beim Einräumen/Verkauf von Nutzungsrechten findet sich hier:
    http://foxy-web.com/nutzungsrechte

  6. Carmen Antworten

    Was mir noch total unklar ist, sind die Rechte an Urlaubsfotos, die jemand anderer mit meinem Apparat von mir gemacht hat. Wie sieht es da mit dem Nutzungsrecht aus? Da spielt doch auch das Recht am eigenen Bild mit rein. Wenn ich solche Bilder veröffentlichen will (Reiseblog, Buch etc.), wie ist das mit dem Urheberrecht?? Was mache ich, wenn ich den Fotografierenden gar nicht mehr finden kann??

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