Warum die Namensnennung als Fotograf so wichtig ist
Die Namensnennung als Fotograf ist dein gutes Recht, und trotzdem fehlt sie oft. Du lieferst starke Bilder ab, und ein paar Wochen später tauchen sie auf der Website des Kunden auf, im Geschäftsbericht oder in einem LinkedIn-Post. Nur dein Name fehlt.
Dabei ist die Sache klar geregelt. § 13 des Urheberrechtsgesetzes sagt: Wer das Foto gemacht hat, darf als Urheber genannt werden. Trotzdem sagen viele von uns nichts, weil man den Kunden ja nicht nerven will.
Das ist verschenktes Potenzial. Ein Credit macht deine Arbeit sichtbar, bringt dir Empfehlungen und ist rechtlich so viel wert, dass Gerichte bei fehlender Namensnennung des Fotografen oft einen saftigen Aufschlag auf den Schadensersatz draufpacken. Hier bekommst du den Überblick: was das Gesetz sagt, wo die Grenzen sind und wie du das Thema im B2B-Alltag entspannt regelst.
Namensnennung Fotograf: Was § 13 UrhG regelt
Kurz gesagt: Du hast das Recht, als Urheber anerkannt zu werden. Und du entscheidest selbst, ob dein Foto einen Credit bekommt und wie der lautet.
Das gilt für jedes deiner Bilder. Egal ob aufwendig inszeniertes Porträt oder schnelles Produktfoto im Lager: Über § 72 UrhG ist auch das einfache Lichtbild geschützt, ganz ohne künstlerischen Anspruch.
Das Namensnennungsrecht hängt an dir als Person. Du kannst es weder verkaufen noch abtreten. Der Bundesgerichtshof sagt, dass es im Kern unverzichtbar ist. Außerhalb dieses Kerns darfst du aber vertraglich darauf verzichten, ausdrücklich oder auch stillschweigend (ra-plutte.de zu BGH I ZR 179/22).
Und dann gibt es noch § 63 UrhG zur Quellenangabe. Der greift zum Beispiel, wenn jemand dein Foto im Rahmen eines Zitats verwendet. Auch dann muss klar erkennbar sein, woher das Bild stammt.
Wie und wo die Namensnennung des Fotografen stehen muss
Wer das Foto sieht, muss erkennen können, dass es von dir ist. Ein pauschaler Hinweis irgendwo im Impressum reicht meistens nicht, wenn man nicht sieht, welches Bild von wem stammt.
So klappt es in der Praxis:
- Print und Broschüren: Credit direkt am Bild, am Seitenrand oder in einem Bildnachweis, der jedem Foto eindeutig zugeordnet ist.
- Website: Bildunterschrift oder dezentes Overlay; bei Galerien so, dass der Name auch in der Einzelansicht sichtbar bleibt.
- Social Media: Nennung im Text oder Markierung deines Accounts, etwa „Foto: @deinname“.
- Pressemitteilungen: Copyright im Dateinamen, in den Metadaten und ausdrücklich im Text.
Wie du genannt wirst, bestimmst du. Bürgerlicher Name, Künstlername oder Studioname, alles geht. Halte es nur schriftlich fest, sonst entscheidet der Kunde nach Bauchgefühl.
Verzicht auf die Namensnennung: Alltag im B2B
In der Werbe- und Corporate-Fotografie steht unter den Bildern meistens kein Name. Auf Anzeigen, Plakaten oder Verpackungen erwartet das auch kein Kunde. Das ist völlig in Ordnung, solange ihr eine wirksame Absprache habt.
Ausdrücklicher Verzicht. Du kannst im Vertrag festhalten, dass der Kunde dich nicht nennen muss. Der BGH hat 2023 sogar entschieden, dass so ein Verzicht in AGB wirksam sein kann, solange du dadurch nicht unangemessen benachteiligt wirst. Geklagt hatte ein Fotograf, der seine Bilder über Fotolia verkauft und deren Bedingungen akzeptiert hatte (Urteil vom 15.06.2023, I ZR 179/22, wbs.legal).
Stillschweigender Verzicht über Branchenübung. Gibt es keine Absprache, kommt oft das Argument „Das macht doch keiner so“. Damit ist dein Recht aber noch lange nicht weg. Eine Branchenübung zählt nur, wenn sie beim Vertragsschluss stillschweigend mit vereinbart wurde und für dich erkennbar war. Der BGH legt die Latte dafür ziemlich hoch (Haufe).
Mein Tipp: Verlass dich nicht auf eine unklare Lage. Regel die Frage in jedem Angebot selbst, dann gibt es später keine Diskussion.
So sieht es typischerweise aus:
| Nutzung | Credit üblich? | Mein Vorschlag |
|---|---|---|
| Anzeige, Plakat, Verpackung | selten | Verzicht vereinbaren und im Honorar einpreisen |
| Unternehmenswebsite, Karriereseite | mal so, mal so | Bildnachweis im Impressum mit klarer Zuordnung |
| Geschäftsbericht, Imagebroschüre | häufig | Bildnachweis am Ende mit Seitenangabe |
| Pressearbeit, Fachmedien | üblich | Credit fest im Vertrag verankern |
| LinkedIn und Social Media des Kunden | selten genutzt, dabei ganz einfach | Markierung deines Profils vereinbaren |
Fehlende Namensnennung: Schadensersatz und 100 % Zuschlag
Fehlt der Credit und gibt es keinen wirksamen Verzicht, ist das eine Rechtsverletzung. Du kannst dann Unterlassung und Schadensersatz verlangen (§ 97 UrhG) und bei einer Abmahnung auch die Anwaltskosten (§ 97a UrhG).
Gerechnet wird meistens über die sogenannte Lizenzanalogie: Was hätte eine ordentliche Lizenz gekostet? Für den fehlenden Namen kommt oft ein Zuschlag von 100 Prozent obendrauf. Der BGH hat 2018 bestätigt, dass das zulässig ist, weil dir ohne Credit Werbewirkung und Folgeaufträge entgehen können (BGH, 13.09.2018, I ZR 187/17, ferner-alsdorf.de).
Und ja, das gilt auch bei deinen eigenen Auftraggebern. Ein Hotelfotograf hatte Bilder für knapp 1.000 Euro geliefert. Das Hotel nutzte 13 davon auf der eigenen Website und auf sechs Buchungsportalen, ohne ihn zu nennen. Das AG München sprach ihm rund 656 Euro zu, berechnet aus dem vereinbarten Honorar plus 100 Prozent Zuschlag (AG München, 24.06.2015, 142 C 11428/15, Pressemitteilung).
Ein Selbstläufer ist das allerdings nicht. Wer seine Bilder für ein paar Euro über Gratis- oder Stockportale raushaut, wird vor Gericht kaum hohe Honorare durchsetzen. Das LG Berlin hat in solchen Fällen nur pauschal etwa 100 Euro pro Jahr zugesprochen (ra-plutte.de). Als Auftragsfotograf mit nachweisbaren Honoraren bist du deutlich besser aufgestellt.
Namensnennung als Fotograf richtig regeln: 6 Tipps
Am besten klärst du das Thema, bevor das erste Bild entsteht. Der Rechtsweg sollte die absolute Ausnahme bleiben.
- Nennung als Standard. Schreib in deine AGB und Angebote, dass bei jeder Veröffentlichung „Foto: [Dein Name]“ angegeben wird, oder die Form, die du festlegst.
- Verzicht als Extra anbieten. Viele Unternehmen wollen auf Anzeigen oder Produktseiten keinen Credit. Mach daraus eine eigene Position im Angebot, zum Beispiel mit einem Aufschlag aufs Nutzungshonorar. So wird aus einem möglichen Streitpunkt ein Preisbaustein.
- Nach Medium unterscheiden. Verzicht für Werbemittel ist okay. Bei Pressearbeit, Fachartikeln und Geschäftsberichten würde ich auf dem Credit bestehen. Genau dort lesen nämlich die Entscheider mit, die deine nächsten Kunden werden können.
- Metadaten pflegen. Trag Name, Copyright und Kontakt in die IPTC-Felder jeder Datei ein, die du rausgibst. Das macht es dem Kunden leicht und ist später dein Nachweis.
- Credit-Vorlage mitliefern. Gib zu den Bildern gleich einen kurzen Text für Bildunterschrift und Social-Media-Markierung mit. Je weniger Arbeit der Kunde hat, desto öfter steht dein Name drunter.
- Erst mal freundlich nachfragen. Findest du ein Bild ohne Credit, schreib zuerst eine kurze, nette Nachricht mit deiner Vorlage. Die Abmahnung ist das letzte Mittel und kostet dich bei Kunden oft mehr Vertrauen, als sie bringt.
Und denk daran: Ein Credit unter deinem Foto im Fachmagazin oder im LinkedIn-Post eines Industriekunden ist kostenlose Akquise. Sieh die Namensnennung deshalb als festen Teil deines Marketings.
FAQ zur Namensnennung als Fotograf
Muss ein Fotograf bei der Veröffentlichung genannt werden?
Ja, grundsätzlich schon. Nach § 13 UrhG hast du als Fotograf das Recht auf Namensnennung, auch bei einfachen Lichtbildern. Ausnahmen gelten nur, wenn du wirksam darauf verzichtet hast.
Reicht die Namensnennung im Impressum?
Meistens nicht. Der Betrachter muss erkennen können, welches Foto von welchem Fotografen stammt. Ein Bildnachweis mit klarer Zuordnung zu jedem Bild ist auf der sicheren Seite.
Kann ich als Fotograf auf die Namensnennung verzichten?
Ja. Laut BGH ist ein Verzicht vertraglich und sogar in AGB möglich, solange du nicht unangemessen benachteiligt wirst. Im B2B-Geschäft lohnt es sich, den Verzicht als eigene Position im Honorar einzupreisen.
Wie hoch ist der Schadensersatz bei fehlender Namensnennung?
Viele Gerichte setzen einen Zuschlag von 100 Prozent auf die übliche Lizenzgebühr an. Wie viel am Ende herauskommt, hängt vor allem davon ab, welche Honorare du sonst nachweisbar erzielst.
Wie sieht die Namensnennung auf Instagram oder LinkedIn aus?
Am einfachsten mit „Foto: @deinname“ im Beitragstext oder einer Markierung deines Profils. So ist die Namensnennung des Fotografen sichtbar und verlinkt gleich auf dich.
Fazit: Namensnennung als Fotograf aktiv regeln
Die Namensnennung als Fotograf steht dir bei jedem Foto zu, und die Gerichte nehmen sie ernst. Du darfst aber genauso gut darauf verzichten, wenn du das bewusst machst und dafür einen fairen Preis bekommst.
Wer das Thema aktiv anspricht, gewinnt doppelt: Du schützt deine Rechte, und dein Name taucht genau dort auf, wo deine nächsten Auftraggeber hinschauen.
Kleiner Hinweis zum Schluss: Das hier ist keine Rechtsberatung. Wenn es um konkrete Verträge oder einen Streitfall geht, frag am besten eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.
Artikelfoto: serggn
