Urheber und Miturheber beim Fotoshooting

31. Januar 2011November 24th, 2017Kein Kommentar


Von Christian Behn

Oftmals arbeitet der Fotograf bei einem Shooting nicht alleine, es sind Models, Dekorateure, Stylisten und andere Helfer an den Aufnahmen beteiligt. Für die spätere Verwertung der Bilder ist entscheidend, ob einigen dieser Mitwirkenden auch Rechte an den Aufnahmen zustehen können.

Der Urheber ist der Schöpfer des Werkes, so steht es in § 7 UrhG. In dem Moment, in dem das Werk seine konkrete Form angenommen hat, entsteht das Urheberrecht als Ganzes einschließlich sämtlicher Rechte, die das UrhG dem „Urheber“ zuweist, unmittelbar kraft Gesetzes und originär in der Person des Werkschöpfers.

Für den Bereich Fotografie bedeutet dies, dass im „Normalfall“ der Fotograf auch Urheber des Lichtbildes oder –werkes wird. Denn im Regelfall hält der Fotograf „das Geschehen in den Händen“ und ist verantwortlich für die Komposition des Bildes, die technischen Einstellungen und eingesetzten Effekte. Urheber wird aus rechtlicher Sicht derjenige, der Herr der Fotoaufnahme wird (vgl. Dreier/Schulze § 72 UrhG Rn. 23).

Was aber passiert, wenn Dritte bei den Fotoaufnahmen beteiligt sind, ja eventuell sogar den Auslöser drücken? Wie wirken sich die Arbeiten von Ideengebern, Werkanregern, Visagisten, Designern und Assistenten aus, welche unter Umständen sehr wertvolle Beiträge zur Entstehung eines konkreten Werkes leisten?

Geht der Beitrag eines Dritten über ein bestimmtes Maß an Mitwirkung hinaus, insbesondere in eigener schöpferischer Hinsicht, kann er zum Miturheber werden, vgl. § 8 Abs. 1 UrhG: Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.

Rechtlich setzt Miturheberschaft eine persönliche geistige Leistung mehrerer voraus, die in gewolltem Zusammenwirken ein einheitliches Werk geschaffen haben. Entscheidend ist hierbei: Der Beitrag muss in Inhalt und/oder Formgebung des gemeinsamen Werkes seinen Niederschlag gefunden haben und darf sich nicht in bloßer Anregung oder Gehilfenschaft erschöpfen (BGH GRUR 2003, 231, 233 – Staatsbibliothek; BGH GRUR 1994, 39, 40 – Buchhaltungsprogramm; BGH GRUR 1963, 40, 41 – Straßen – gestern und morgen).

Auf den Umfang des Beitrags kommt es grundsätzlich nicht an, vielmehr kann auch ein geringfügiger Beitrag zur Begründung von Miturheberschaft ausreichen, sofern er die Voraussetzungen einer persönlichen geistigen Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG erfüllt (BGH GRUR 1994, 39, 40 – Buchhaltungsprogramm; OLG Hamburg NJOZ 2007, 2071, 2082 – Kranhäuser Rheinauhafen).

Der schöpferische Charakter unterscheidet die Beiträge eines Miturhebers von denen eines Gehilfen. Der Gehilfe leistet zur Entstehung eines Werkes zwar ganz konkrete Beiträge von oftmals beträchtlichem Umfang, er verfügt jedoch über keinerlei eigenen Gestaltungsspielraum, sondern agiert lediglich als Ausführungsorgan eines fremden Gestaltungswillens.

Die Grenzen sind fließend, grundsätzlich lässt sich jedoch folgendes festhalten: Bloße Ideen oder Anregungen zu einem Werk, etwa der Hinweis auf ein Motiv, erreichen in aller Regel nicht den Charakter eines schöpferischen Beitrags. Mitwirkende bei Fotoaufnahmen sind um so eher Miturheber, je prägender ihr Beitrag für das Werk ist und je mehr eigenen Gestaltungsspielraum sie bei der Umsetzung haben. Bzgl. der Aufnahme eines geschminkten Gesichtes, bei welcher die Arbeit des Stylisten oder Visagisten durchaus in den Vordergrund treten kann, kann ein Mitturheberrecht begründet werden. Dies jedoch nur, soweit hinsichtlich der Ausführung der Arbeiten wenige Weisungen erfolgten und ein größtmöglicher eigener Gestaltungsspielraum bestand. Gleiches gilt für Bühnenbildner, Beleuchter oder Dekorateure. Umgekehrt ist nicht automatisch derjenige Urheber, der den Auslöser betätigt, da dies – nach Anweisung – ebenfalls eine reine Gehilfentätigkeit darstellen kann.

Bei der Zusammenarbeit mit mehreren Personen sollte demnach darauf geachtet werden, dass im Vorfeld – bestenfalls vertraglich – die diesbezüglichen Punkte geregelt werden. Da dies oftmals nicht praktikabel ist, sollte der Fotograf auf dem Set darauf achten, immer genaue Anweisungen zu geben – ob diese dann auch so ausgeführt werden ist eine andere Frage – um bzgl. jedes Beitrages „Herr der Aufnahme“ zu bleiben.

Dieser Artikel zeigt eine Übersicht der möglichen Fragestellungen und Lösungsansätze. Er kann und soll eine Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen und ist vollkommen unverbindlich.

Über RA Christian Behn

Rechtsanwalt Christian Behn ist Partner der u.a. auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei Lampmann, Behn & Rosenbaum Partnerschaft in Köln.

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