Schadensforderung beim Bildklau: Erläuterungen von Rechtsanwalt Behn

9. Dezember 2010Mai 16th, 20114 Kommentare


Von RA Christian Behn

Der Artikel „Bildklau / Abmahnung: Formulierung der Schadensforderung“ von Herrn Socher ist grundsätzlich eine sehr schöne Darstellung der Problematik mit guten Lösungsansätzen. Dennoch möchte ich auf einige Punkte näher eingehen:

1.Welche Ansprüche gibt es und wie setze ich sie durch?

Bei der unerlaubten Lichtbildverwendung sind grundsätzlich zwei Ansprüche für den Rechteinhaber interessant, der Unterlassungs- und der Schadensersatzanspruch.

Der Unterlassungsanspruch besteht verschuldensunabhängig, die Wiederholungsgefahr kann nur durch die Abgabe einer ernsthaften, strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden. Die Unterlassungserklärung muss demnach deutlich zum Ausdruck bringen, dass der Verletzer es unterlässt, die Bilder öffentlich zugänglich zu machen, und bei jeder Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe i.H.v. in der Regel 5.100,00 € zahlt (andere Vertragsstrafen möglich). Alle anderen Unterlassungserklärungen, insbesondere bloße Verpflichtungserklärungen ohne Vertragsstrafe, sind nicht ausreichend.

Sollte eine ausreichende Unterlassungserklärung nicht abgegeben werden, kann die Verletzung mittels einer einstweiligen Verfügung untersagt werden. Eine einstweilige Verfügung kann binnen 48 Stunden erwirkt und zugestellt werden, für den Antrag ist jedoch die sogenannte Dringlichkeitsfrist zu beachten, d.h. der Antrag kann nur innerhalb einer Frist von 1 – 2 Monaten (je nach Gericht) nach Kenntnisnahme des Verstoßes gestellt werden. Die Kosten gehen vollumfänglich zu Lasten des Verletzers.
Neben dem Unterlassungsanspruch besteht der Schadensersatzanspruch. Die Berechnung des Schadensersatzes wird im nächsten Teil erörtert, daher nur zur angesprochenen Frage der MwSt: Der Schadensersatz wird grundsätzlich ohne MwSt berechnet. Bei der Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie ist grundsätzlich vom Nettopreis auszugehen, die Mehrwertsteuer ist nicht Bestandteil des Schadensersatzes. (vgl. BGH, Urteil vom 26. 3. 2009 – I ZR 44/06 (Resellervertrag) )

2.Wer ist Verantwortlicher ? / Wer haftet wofür?

Auch hier ist zu unterscheiden zwischen Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch.

Auf Unterlassung haftet grundsätzlich der Täter und der Störer. Täter ist, wer die Verletzung selber begeht, d.h. wer die Bilder selber veröffentlicht oder öffentlich zugänglich macht. Störer ist derjenige, der willentlich die Verletzung durch den Täter ermöglicht bzw. zur Verletzung etwas beiträgt.

Demnach haftet selbstverständlich eine Künstleragentur grundsätzlich für die auf ihrer Seite von ihr hochgeladenen Inhalte, auch wenn sie die Fotos von Dritten erhalten hat.

Es gilt der Grundsatz: Wer aktiv Inhalte bereitstellt, haftet auch dafür. Die Entschuldigungen „Wusste ich nicht“, „Hat mir keiner gesagt“ und „Dort ist es aber auch…“ bringen in den allerwenigsten Fällen etwas.

Problematisch ist die Haftung meist nur, wenn es um unabhängige Plattformen oder Portale geht, auf denen die Nutzer mehr oder weniger selbstständig Inhalte erstellen und bearbeiten können. Obwohl der Plattforminhaber einen technischen Verursacherbeitrag leistet und somit strenggenommen Störer ist, scheitert eine Haftung für den „user generated content“ zumeist daran, dass dem Betreiber eine Prüfung der Inhalte vor Bereitstellung nicht zuzumuten ist. (vgl. BGH, Urteil vom 30. 4. 2008 – I ZR 73/05 (OLG Köln))

Nachdem der Foren- oder Plattformbetreiber auf die Verletzung hingewiesen wurde, ist er selbstverständlich verpflichtet, die betreffenden Inhalte unverzüglich zu löschen. Erfahrungsgemäß lassen sich die meisten Anbieter hierfür Zeit, unverzüglich bedeutet in diesen Fällen jedoch innerhalb weniger Stunden, nicht Tage.

Hinsichtlich des Schadensersatzes ist für eine Haftung (im Gegensatz zum Unterlassungsanspruch) Verschulden erforderlich, d.h. Vorsatz oder Fahrlässigkeit i.S.d. § 276 BGB. Grundsätzlich haften sowohl Privatpersonen, als auch Zeitschriften, Fotoagenturen oder sonstige Onlinedienste für die Inhalte, die sie veröffentlichen. Daran ändert nichts, dass ihnen eventuell das Material von Dritten angeboten oder übermittelt wurde, da es ihnen in der Regel zuzumuten ist, sich über die urheberrechtliche Situation ausreichend zu informieren.

Der Foren- oder Plattformbetreiber haftet im Gegensatz hierzu nur, wenn ihm Tatsachen oder Umstände bekannt sind, welche die Rechtsverletzung begründen. „Pro-aktiv”, d.h. anlassunabhängig hat er nicht nach Rechtsverletzungen zu suchen. (vgl. § 7 TMG)

3.Wie muss die Aufforderung aussehen?

Für die Form und den Inhalt der Aufforderung gibt es kaum verbindliche Vorgaben. Es muss mitgeteilt werden, wer, warum und gegen wen den Unterlassungs- und den Schadensersatzanspruch geltend macht und was gefordert wird. Ferner muss eine Frist gesetzt und mit gerichtlichen Schritten gedroht werden. Nicht erforderlich aber oftmals hilfreich ist die Übersendung von Nachweisen oder Beweismitteln.

Die Aufforderung kann schriftlich, per Fax, per E-Mail oder aber auch mündlich (was natürlich Beweisschwierigkeiten mit sich bringt) erfolgen.

Dieser Artikel zeigt eine Übersicht der möglichen Fragestellungen und Lösungsansätze. Er kann und soll eine Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen und ist vollkommen unverbindlich.

Über RA Christian Behn

Rechtsanwalt Christian Behn ist Partner der u.a. auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei Lampmann, Behn & Rosenbaum Partnerschaft in Köln.

4 Kommentare

  • Hallo Herr Behn,

    vielen Dank für die ergänzenden Worte zu meiner Ausführung.

    Jetzt habe ich aber noch einige Fragen, vielleicht können wir die hier kurz diskutieren/erläutern.

    Gibt es für die Unterlassungserklärung gewissen Vorgaben hinsichtlich des Inhaltes, also der Formulierung? Oder reicht es, ein Schriftstück mitzusenden, auf dem die Daten stehen und der Unterzeichner erklärt sich bereit, keine Verletzung mehr vorzunehmen sonst het er die Strafe zu bezahlen?

    Zu der Mehrwertsteuer: Ich bin doch verpflichtet, Mehrwertsteuer bzw. Umsatzsteuer abzuführen. sind Schadensforderungen generell davon befreit von der Mehrwertsteuer? Das sie nicht bestandteil ist, ist Klar, aber sie muss doch mit eingefordert werden, oder?

  • Hallo Herr Behn,

    vielleicht könen Sie mal ein paar Zeilen schreiben, wie es sich verfällt, wenn man im Ausland unerlaubte Nutzungen entdeckt.

    Beispiel: Seit dieser Woche berichten vielle Blogs von der neuen Bildersuchfunktion von Google. Jetzt haben viele fotografen wie ich Bilder auf ausländischen Webseiten gefunden, zum Beispiel aus Amerika, Russland, Spanien. Wie kann man dagegen vorgehen oder bringt es überhaupt nichts außer Kosten?

    Liebe Grüße

    Karsten Socher

  • Hallo Karsten,

    Herr Behn hat mir eine (längere) Antwort per eMail geschrieben, die ich am Montag in einem eigenen Beitrag veröffentliche.

    Gruß Michael

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