Karsten Socher, Fotograf und Bildjournalist aus Kassel, hat im ersten Teil dieses Artikels beschrieben, wie man Bilderklau und unberechtigte Bildnutzung feststellt, im zweiten Teil, wie man darauf reagieren kann, im dritten Teil, wie er die Schadensforderung formuliert. Nun geht er auf die Feststellung der Schadenshöhe ein.
Zur Feststellung der Schadenshöhe gibt es verschiedene Möglichkeiten:
- Die Berechnung des konkreten Schadens (Mögliches Szenario: Man hat die Möglichkeit, ein Bild exklusiv und teuer zu verkaufen, dieses Geschäft platzt aber weil die Aufnahme von anderer Stelle unerlaubt verwendet wird oder man erhält selber Schadensforderungen von abgebildeten Personen oder Betreibern von Objekten)
- Die Herausgabe des Verletzergewinns
- Die Berechnung des Schadens im Wege der Lizenzierung. Diese Vorgehensweise wird in der Regel angewendet. Hierbei berechnet man dem Rechtsverletzer den regulären Lizenzbetrag plus Zuschläge,
Bei Schadensforderungen wegen unrechtmäßigen Bildverwendungen orientiert man sich an den branchenüblichen Vergütungssätzen und Tarifen. Dies wurde rechtskräftig bestätigt im Urteil des BGH Urteil vom 6. Oktober 2005, Aktenzeichen I ZR 266/02. Die Vergütungssätze können in den Honorar-Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) nachgelesen werden. Diese findet man Auszugsweise im Internet auf den Webseiten der MFM und den Gewerkschaften Ver.di und Deutscher Journalisten-Verband. Es empfiehlt sich, zu Beginn eines jeden neuen Jahres die Neulage der Honorarempfehlung zu besorgen (Preis ab 15 Euro) und diese gut aufzuheben. Hier findet man für jede Art der Verwendung eine passende Empfehlung. Honorare richten sich nach Art, Dauer, Auflage, Motive, Regionen, etc.
Beispiel
Wir finden eine Aufnahme, die vor fünf Jahren erstellt wurde und einem Tag später abgedruckt wurde, auf einer Internetseite. Durch die Angabe des Veröffentlichungsdatum lässt sich auf der Seite erkennen, dass die Aufnahme seit einem Jahr dort gezeigt wird. Würde dort kein Datum stehen, wird es schwieriger, die Nutzungsdauer festzulegen. Im Zweifel würde ich ab der ersten Veröffentlichung der Aufnahme die unerlaubte Nutzung unterstellen. Also hier fünf Jahre. Dann muss der Verletzer nachweisen, wie lange die eigentliche Nutzungsdauer war. Deshalb steht bei mir immer ein Datum zu der ausführlichen Bildbeschreibung.
Auf Grundlage der Honorarempfehlungen der MFM sind Schadensersatzansprüche in diesem Fall wie folgt zu beziffern:
- bei Verwendung auf einer Unterseite bis zu einem Jahr 310 € netto pro Bild
- zum Vergleich: bei Verwendung auf einer Unterseite bis zu einem Monat 100 € netto pro Bild, bei Verwendung auf der Startseite bis zu einem Jahr 465 € netto pro Bild
- Nutzungsdauer-Verlängerung: plus 50% Zuschlag pro zusätzlichem Zeitintervall.
Dies sind Grundbeträge. Werden Aufnahmen als Menü, Banner, in einem Onlineshop, auf einer englischen oder mehrsprachigen Webseite oder auf der Startseite verwendet, kommen weitere Zuschläge. Weitere Zuschläge können je nach Art der Aufnahme (Modellaufnahme, Luftbild, etc., …) gefordert werden. Die werden alle in der Honorar-Empfehlung erläutert und würden hier den Rahmen sprengen.
Gewerbliche Nutzung
Ein Punkt der Zuschläge möchte ich hier aber trotzdem erläutern. Werden Bilder zu gewerbliche Zwecke verwendet, kommen 100 % Aufschlag dazu. Eine Webseite kann man als gewerblich ansehen, wenn der Betreiber damit versucht, nachhaltig Geschäfte zu machen, also damit Geld zu verdienen. Das kann also der Internetauftritt einer Firma sein oder aber auch ein Blog einer Privatperson, der Werbung enthält. Oder die Webseite eines kleinen Vereins, der Werbung zur Finanzierung veröffentlicht. Auch der Verkauf über Auktionsplattformen wie eBay kann eine gewerbliche Handlung sein. Wer als Privatperson gelegentlich mal was einstellt, dem kann dies aber nicht vorgeworfen werden.
Die Sache mit den Strafzuschlägen
In Internetforen kann man immer wieder Tipps nachlesen, wo den betroffenen Urhebern empfohlen wird, den fünffachen Zuschlag zu berechnen. Das ist leider ein weitverbreitetes Missverständnis. Richtig ist, dass man einen Zuschlag des fünffachen Honorars auf Grundlage des OLG FfM Az 11U 49/61(I/1), OLG Celle Az 13U 81/96 + 13U 139/96 als Vertragsstraße erheben kann. Aber das setzt Voraus, dass man in der Vergangenheit mit dem Verletzer schon Geschäftskontakt hatte oder ein Wiederholungsfall vorliegt und er Kenntnis über die AGB des Fotografen hat. Hier sollte auch zumindestens der Hinweis auf Strafzuschläge enthalten sein. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollte man als Fotograf immer mitschicken, egal ob man ein Angebot, eine Auftragsbestätigung, einen Lieferschein oder eine Rechnung schreibt. Liegen diese dem Kunden vor und er erhebt keine Einsprüche gelten diese als vereinbart. Wer Mitglied in einem Berufsverband ist, sollte dort man Anfragen, ob die Mustervordrucke zur Verwendung haben.
Anders verhält es sich mit der Autorenangabe. Wird diese vergessen, darf man 100% Aufschlag auf das Honorar erheben. Im oben genannten Beispiel wären das nochmal 310 € netto.
Kompromisse oder knallharte Durchsetzung?
Die Schadensforderung ist geschrieben und versendet. Doch was kommt danach? Bisher habe ich es nicht erlebt, dass sich kein Verletzer nicht gemeldet hat. Die Einsicht ist da, dass ein Fehler gemacht wurde. Aber im ersten Moment ist die Empörung groß, dass man so eine übertriebene Forderung stellt. Dann folgt meistens ein zweites Schreiben von mir, auch schon als Muster vorbereitet und wird nur schnell angepasst. Denn auch hier gilt für mich, meine gute Arbeitszeit darf ich nicht mit stundenlangen Diskussionen belasten werden. Und dann kommt die Frage, ob man nicht einen Kompromiss machen kann.
Dazu mal was grundsätzliches:
Wenn ich in einem Laden „versehentlich“ einen Schokoladenriegel einstecke, ich „versehentlich“ vergesse, ein Ticket für die Straßenbahn zu ziehen oder „versehentlich“ über eine Tauschbörse meine Musiksammlung anbiete, was passiert dann? Der Hausdetektiv stellt mich zur Rede und nimmt eine Ladendiebstahlsanzeige auf, der Kontrolleur behandelt mich als Schwarzfahrer und die Musikbranche schickt mir eine Unterlassungserklärung. Dazu kommen dann die Kosten, die vielleicht 50 oder 60 Euro für den Ladendiebstahl und die Schwarzfahrt betragen sowie einige Tausende Euro Schadensersatzforderungen der Musikbranche.
Wenn jetzt also jemand „versehentlich“ meine Aufnahme verwendet, warum soll ich als Fotograf klein nachgeben und ein Auge zudrücken, wenn mir woanders auch kein Entgegenkommen eingeräumt wird? Diese Beispiel könnte ich jetzt noch stundenlang fortsetzen.
Als Fotograf bin ich ein Unternehmen, welches durch die Vermarktung seiner Produkte, also der Aufnahmen, existiert. Ein Fotograf ist kein Sozialamt, dass die Aufnahmen verschenkt. Wenn das Finanzamt am Quartalsende bei einem vor der Tür steht und seine Forderung eintreiben will, wird es davon nicht beeindruckt sein, wenn man so handelt oder Fotoaufnahmen als Zahlungsmittel anbietet. Das sollte sich jeder vor Augen führen und innerlich klarmachen.
Jetzt liegt es also an jedem selber zu entscheiden, ob man die volle Forderung verlangt oder auf einen Kompromiss eingeht. Aber man sollte auch bedenken, dass ein außergerichtlicher Kompromiss immer besser ist, als wenn man den Weg zum Gericht antritt und vielleicht auf den Kosten sitzen bleibt.
Eine Anmerkung:
Vor kurzem wurde per Urteil bestätigt, wer Meldungen aus einem RSS-Feed übernimmt, zum Beispiel von einer Tageszeitung oder einem Blog wie Fotografr.de, und dabei noch die mitgelieferten Bilder übernimmt ohne sich eine Erlaubnis einzuholen, von dem darf auch eine Entschädigung und Unterlassung gefordert werden:
http://bildjournalisten.djv-online.de/?p=516#comment-738
Die Antwort auf die Frage „Wenn jetzt also jemand „versehentlich“ meine Aufnahme verwendet, warum soll ich als Fotograf klein nachgeben und ein Auge zudrücken, wenn mir woanders auch kein Entgegenkommen eingeräumt wird? “
Weil es, wenn es in einem Einzelfall versehentlich und nicht zu kommerziellen Zwecken geschehen ist, gutes Marketing ist?
Beispiel: Durch die Höhe der Forderung wird die Existenz eines Blogs bedroht, auf dem ein einzelner Teilnehmer unbedacht ein Foto eingestellt hat, zu dem er keine Rechte hatte. Auf dem Blog schreiben noch ein Dutzend anderer Leute Beiträge, 100-200 Leute lesen einfach mit.
Lassen Sie unter diesen 100 Leuten 3 sein, die in einer Marketing-Abteilung, einer Presse-Redaktion o.ä. arbeiten. Wenn von denen nur einer nach Abwägung der Sachlage so verärgert ist, dass er sagt „Und wenn er noch so schöne Fotos macht und eins da von noch so gut passen würde – von dem lizensiere ich keine Bilder!“ dann ist das womöglich der eine oder andere Auftrag, der einem durch die Lappen geht. Und dann sieht die Bilanz der Aktion auf einmal ganz anders aus.
Schreibt man dagegen „Hört mal, ihr habt da ein Bild von mir verwendet, das ist nicht ok. Im Sinne der gütlichen Einigung wäre es nett, wenn ihr mir im Rahmen eurer finanziellen Möglichkeiten eine Kompensation zahlt, dann lassen wir die Sache auf sich beruhen.“ so wird umgekehrt der eine oder andere Leser vielleicht sagen „Der Mann hat Stil, mit dem sollte man sich mal für ein Projekt zusammentun“ -und man bekommt ggf. trotzdem noch Geld für das Bild, wenn auch vielleicht nicht so viel wie im anderen Fall.
Merke: Nicht alles, was Recht ist, ist auch immer wirtschaftlich sinnvoll. Ich sage nicht, dass das in jedem Fall so gehandhabt werden muss. Aber man sollte sich sehr genau überlegen, wie der einzelne Fall gelagert ist und was für Konsequenzen welche Handlungsweise hat. Auch wenn man noch so sehr im Recht ist gilt immer noch „You never have a second chance to make a first impression“.
Hallo,
in meinem Fall habe ich letzte Tage auf der Website eines bekannten Fernsehstars über 20 Fotos von mir entdeckt. Nicht auf der Frontpage aber alle verteilt auf Unterseiten.
Er sind alles Originalbilder von meiner HP, die verkleinert wurden, und auf denen mein angebrachter Urhebername nicht mehr zu lesen ist. Es scheint so zu sein, dass die Bilder bereits 1 Jahr dort zu sehen sind (zumindest nach Datum der jeweiligen Artikel)
Wenn ich jetzt die oben angegebenen 310 Euro ansetze, 100% Aufschlag wegen „Gewerblicher Nutzung“ und 100% Aufschlag wegen unterlassenen Namensnennung, dann käme ich auf
18.600 Euro.
Das wäre ja zu schön um war zu sein.
Ich habe gelesen, dass im Streitfall die Richter nicht zwingend an die MFM-Liste gebunden sind und es in deren Ermessen liegt, einen angemessenen Schadenersatz zu gewähren.
Wie wäre das wohl in diesem Fall? Müßte ich statt der Einzelbilder einen Tagessatz für Fotoarbeiten laut MFM ansetzen oder vllt auch nur einen halben Satz?
Das wäre natürlich wesentlich preiswerter als 18.600 Euro
Ich befürchte, es könnte „tödlich“ für mich sein, wenn ich die 20 Bilder in Rechnung stelle und es tatsächlich zu einem Rechtstreit käme.
Pro Bild, habe ich gelesen, werden zur Ermittlung des Streitwertes ca 6000 Euro angesetzt.
Wenn ich dann auf 18600 Euro verklage, der Richter aber nur einen Tagessatz von 800 Euro ansetzt und diesen im besten Falle noch verdreifacht, dann bekäme ich 2400 Euro (was ja auch nicht schlecht wäre)
Nur könnte ich mir dann vorstellen, dass die Gerichtskosten zu 6/7 bei mir hängen blieben.
Vielleicht doch von Anfang an einen Rechtsanwalt einschalten, oder?
Guten Morgen Rainer,
Ja, dass ist eine schwierige Geschichte. Der Künstler könnte auch gegen halten, warum Du die Bilder auf deiner Seite zeigst ohne seine Erlaubnis. Aber trotzdem darf er diese nicht verwendet ohne dein okay. In so einem Fall, ich hatte maximal drei unerlaubt verwendete Bilder bei einer Person, würde ich mit dem Rechtsanwalt reden, diese Information hier ersetzt auch nicht den Gang zum Anwalt. Es könnte wirklich darauf hinaus laufen, dass man einen Kompromiss trifft. Weit weg von den 18.000 Euro, aber sicherlich höher als die 2000 Euro. Am besten mit einem Fachanwalt reden. Frag doch mal bei Rechtambild.de an, ob die einen ähnlichen Fall kennen und im Blog erläutern können. Und vielleicht kann Michael bei dem Anwalt Anfragen, der hier regelmäßig Gastartikel schreibt (Sorry, habe gerade den Namen nicht im Kopf) ob er mal dazu einen Gastartikel schreiben könnte, wie in so einem Fall die Sachlage ist.
Wünsche Dir viel Erfolg und halte uns doch bitte hier in den Kommentaren am laufenden, finde so was sehr interessant zu sehen, wie sich so ein Fall entwickelt.
Karsten
Die Sache wird noch komplizierter: Der de-Domaininhaber kommt aus Deutschland, die im Impressum angegebene verantwortliche Marketingfirma jedoch aus Österreich
Ich habe soeben Kontakt zu einem Fachanwalt aufgenommen, denn ich denke, dass die ganze Sache mich selber juristisch überfordern würde.
Bin auch mal gespannt, wie das weitergeht.
So, kurzer Zwischenbericht:
Rechtsanwalt ist eingeschaltet u hat zunächst erst mal die Unterlassungserklärung rausgeschickt.
Bin mal gespannt.
@Karsten:
Du hast geschrieben:
„Der Künstler könnte auch gegen halten, warum Du die Bilder auf deiner Seite zeigst ohne seine Erlaubnis.“
Es handelte sich hierbei um ein Konzert des Künstlers, bei dem ich als Pressefotograf akkreditiert war, keinerlei Abtretungsrechte unterschrieben hatte und die Bilder im Rahmen einer Berichterstattung auf meiner HP veröffentlicht wurden.
Ich denke, da dürfte von meiner Seite nichts falsch gelaufen sein.
LG
Rainer
Hallo zusammen,
ein ähnliches Erlebnis wie Rainer habe ich (als Amateurfotograf) auch gerade. Ich habe ein Foto für eine städtische Bildergalerie im Internet zur Verfügung gestellt, das ich dann prompt auf der Unterseite eines externen Stromanbieters wiederentdeckt habe, der es im Rahmen einer Werbung/Information über das „Burgenland“ Ruhrgebiet verwendet hat. Dort stand es ca. 10 Monate lang, wobei als Urheber mein Name und die Stadt, der ich es zur verfügung gestellt hatte, angegeben waren. Ich habe den Anbieter auf die Verletzung meiner Urheberrechte hingewiesen (widerrechtliche Nutzung, falscher Urheber = Name + Stadt „XY“, Nutzung zu Werbezwecken/Merchandising), woraufhin das Foto entfernt wurde. Daraus schließe ich, dass der Rechtsgrund schon einmal anerkannt wurde. Um die Höhe der Lizenzgebühren wird es wahrscheinlich noch Streit geben. Ich habe erst einmal 100 € pro Monat und dann den gleichen Betrag für die Nennung des falschen Urhebers gefordert. Im Streitfall würde ich die Festsetzung der Höhe dem Richter überlassen, so dass ein Prozess für mich schon einmal nicht verloren ginge. Die Gesamtkosten des Verfahrens lägen aber sicherlich über dem von mir geforderten Betrag, so dass sich ein außergerichtlicher Vergleich für den Betreiber der Plattform sicherlich lohnen würde. Andererseits wüsste ich natürlich gerne, was für die „werbemäßige“ Nutzung des Fotos zusätzlich zu zahlen wäre.
Gruß
Frank
So, wieder ein neuer Zwischenbericht:
Zwei Tage nach Absenden der Abmahnung waren die Bilder von der HP weg.
Die Unterlassungserklärung kam (2 Tage nach Fristende) vom Abgemahnten unmodifiziert und unterschrieben zurück. Auch schon mal gut.
Bei jeder erneuten Zuwiderhandlung 5100 Euro Vertragsstrafe für jeden Fall.
Weiteres folgt…
@Frank:
Ein paar Fragen stellen sich mir dabei:
1. Woher weisst Du, dass es 10 Monate auf deren Unterseite zu sehen war?
Wenn Du es seit dem 1. Tag wusstest, weiss ich nicht, ob Du nicht schon viel früher hättest was unternehmen müssen.
Wenn Du es aber nur vermutest, dann versuch doch mal bei „archive.org“ Dein Glück.
Die haben dort Snapshots von vielen IN Seiten. Zwar speichern die die Homepage nicht mit Bildern t ab, aber man kann zumindest noch den Namen der Bilddatei feststellen.
2. Laut MFM sind die 100 Euro ok. Bei 10 Monaten allerdings nicht 1000 Euro sondern 310 Euro für ein Jahr.
Ob Du die 100% Zuschlag durchkriegen würdest, weiss ich nicht. Schließlich ist Dein Name ja zu lesen. Nur weil der Städtename noch dabei ist, glaube ich kaum, dass Du damit Erfolg hättest.
3. Du schreibst: „Im Streitfall würde ich die Festsetzung der Höhe dem Richter überlassen, so dass ein Prozess für mich schon einmal nicht verloren ginge.“
hmm, wie soll das denn gehen? Wenn es zum Streitfall vor Gericht kommt, hast Du doch die Forderung bereits erhoben. Der Richter kann dann nur noch darüber entscheiden, ob die Forderung ok war oder in welcher Höhe. Gesteht er Dir nur 50% zu, dann hast Du in der Regel die Hälfte der Gerichtskosten zu tragen.
4 Du schreibst: „Die Gesamtkosten des Verfahrens lägen aber sicherlich über dem von mir geforderten Betrag, so dass sich ein außergerichtlicher Vergleich für den Betreiber der Plattform sicherlich lohnen würde.“
Normalerweise kommen auf Dich als Geschädigter bei einer Urheberrechtsverletzung gar keine Kosten zu. Wenn es zu einem Prozess kommen sollte, dann wäre es natürlich ratsamer, einen RA einzuschalten. Auch diese Kosten hat der Rechteverletzer zu tragen!
Auch bei einem nachträglichen Einschalten eines RA besteht soviel ich weiss immer noch die Möglichkeit , eine Unterlassungserklärung einzufordern. Auch diese Kosten bezahlt der Beklagte.
So etwas weiss ein grosses Unternehmen wie dieser Stromanbieter natürlich.
Schick denen deshalb am besten erst mal ne Rechnung über 310 Euro (so wie es hier im letzen Beitrag beschrieben ist) und warte ab, wie die reagieren.
Rainer
Hallo Rainer,
danke für Deine Rückantwort und für Deinen Tipp bezgl. „archive.org“. Ich werde dort auch noch einmal etwas nachforschen.
Zu Deinen ersten beiden Fragen:
Nachdem ich festgestellt hatte, dass das Bild bereits von der städtischen Homepage gelöscht war, habe ich mittels Stichwortsuche einfach mal etwas gegoogelt. Per Zufall wurde ich auf die betreffende Seite weitergeleitet. Bis dahin wusste ich gar nicht, dass diese Seite existiert. Bei Anklicken der Bilder wurden die entsprechenden Daten geöffnet. Unter „text/html; charset=iso-8859-1 de index,follow 2011-01-14 13:29:47“ konnte ich dann sehen, dass das Bild offenbar bereits am 14.01. eingestellt worden war.
Ich hatte mich hierüber gestern noch am Rande eines Gespräches in anderer Sache mit der örtlichen Pressesprecherin unterhalten. Sie sagte mir, dass sehr viele Bilder einfach geklaut werden, weil eben der Zusatz „..Stadt Xy“ dahinter stehe. So werde nach außen hin offenbar der Eindruck vermittelt, es handele sich um frei zugängliche Fotos, die von der Stadt zur Verfügung gestellt worden seien. Genau aus diesem Grunde würde hier immer der Name des Fotografen mitgenannt, damit das eben nicht (!) passiere. Offenbar war das dem Seitenbetreiber jedoch entweder ziemlich egal oder gerade durch den Zusatz wurde eben der Eindruck erweckt, es sei ein städtisches Bild. Ich gehe daher zunächst einmal davon aus, dass es gleichbedeutend ist, ob man einen verkehrten Urheber angibt oder gar keinen.
Sie erzählte mir, selbst die örtliche Presse habe sich bereits unerlaubt städtischer Bilder bedient. Auf Anfrage hätte man sich dort dafür damit zu entschuldigen versucht, dass die Bilder „zufällig“ in einem falschen Ordner abgespeichert waren.
Zu 3. und 4:
Es mag sein, dass ich mit meiner Forderung etwas zu hoch gegriffen habe. Allerdings hatte ich den Seitenbetreiber vorab gebeten mir innerhalb einer angemessenen Frist einen konstruktiven Vorschlag zu unterbreiten, wie wir damit umgehen wollen. Momentan befinde ich mich daher eher noch in einer Art „Verhandlungsverfahren“ mit dem Betreiber.
Falls der Seitenbetreiber nicht darauf eingeht, werde ich durch einen Fachanwalt, dem ich den Sachverhalt (noch ohne Erteilung von Vollmachten) bereits als Vorabinfo habe zukommen, ein entsprechendes Abmahnverfahren einleiten und die Forderung neu beziffern lassen. (Meine Rechtschutzversicherung ist ebenfalls bereits informiert.) Des Weiteren stellt sich für mich natürlich dabei dann auch noch die Frage, ob die Verwendung des Bildes als Werbemittel für ein konkretes Produkt nicht möglicherweise gesondert zu Buche schlägt. Ich denke, das müsste von ihm dann noch einmal gesondert geprüft werden.
Ich werde Dich und alle anderen, die es betrifft/interessiert, mal auf dem Laufenden halten.
Bis dann.
Gruß
Frank
Hallo Rainer,
mich erreichte gerade (auszugsweise) folgende Mail des Seitenbetreibers:
„Sehr geehrter Herr S…,
mit Erstaunen haben wir Ihre E-Mail vom 14.10.2011 zur Kenntnis genommen.
Das Foto, um das es geht, wurde Anfang des Jahres 2009 aus dem frei
zugänglichen Presse- und Downloadbereich der Stadt XY heruntergeladen
und auf unserer Homepage eingestellt. Daher sind wir davon ausgegangen,
dass insoweit die urheberrechtliche Situation zwischen der Stadt XY und
Ihnen als Fotograf geklärt ist. Inzwischen wird das Foto, wie Sie selbst
schon gesehen haben, nicht mehr verwendet und wird natürlich auch künftig
nicht erneut ohne Ihr Einverständnis durch uns verwendet werden.
Da es sich vorliegend – entgegen unserer Annahme – nicht um ein frei
verwertbares Bild gehandelt hat und Sie als Urheber Ihre Nutzungsrechte
nicht an die Stadt übertragen haben, sind wir natürlich bereit, Ihnen eine
angemessene Lizenzgebühr zu zahlen.
Die Höhe einer solchen Lizenzgebühr richtet sich nach der ständigen
Rechtsprechung nach dem objektiven Verkehrswert der angemaßten
Benutzungsberechtigung. Das OLG Hamburg kam in einem neueren Urteil vom
02.09.2009 (AZ 5 U 8/08) in einem ähnlich gelagerten Fall zu einer
Schadensersatzsumme in Lizenzanalogie von € 180,00 pro Foto für die Nutzung
im Internet über einen Zeitraum von ca. 1 Jahr.
Eine „Erhöhung“ der Lizenzgebühren in Form der Verdoppelung wird nach
ständiger Rechtsprechung nicht vorgenommen. Auch die Honorarempfehlungen
für das Foto-Marketing sind nach Auffassung des OLG Hamburg nicht bei der
Berechnung zugrunde zu legen, da es sich bei diesen Empfehlungen um solche
von reinen Interessenvertretern der Fotografen handelt und so keine
objektiven Werte zu ermitteln sind.
Wir bieten Ihnen daher – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – an, einen
Betrag in Höhe von 180,00 € für die Verwendung des von Ihnen aufgenommenen
Fotos auf unserer Internetseite zu zahlen.
Sollten Sie mit diesem Vorschlag einverstanden sein, würden wir Sie bitten,
uns dies kurz mitzuteilen. Wir werden Ihnen dann umgehend den Betrag auf
Ihr Konto …..
überweisen. Wäre es Ihnen möglich, uns auch Ihre postalische Anschrift
mitzuteilen?
Wir hoffen, hiermit die Angelegenheit einvernehmlich aus der Welt schaffen
zu können.
Freundliche Grüße“
Grundsätzlich, so denke ich, könnte man mit dieser Regelung einverstanden sein. Wenn man allerdings – wie zugegeben – von einem bereits Anfang 2009 (!) erfolgtem Download ausgeht, dürfte der Betrag eigentlich 540 € betragen. Oder sehe ich da etwas falsch?
Gruß
Frank
Weiterer Zwischenbericht:
tja,
Unterlassungserklärung kam ja unterschrieben zurück.
Aus der Homepage waren die Bilder auch verschwunden.
Nach 14 Tagen waren trotz der anstehenden Vertragsstrafe allerdings immer noch 20 Bilder per URL auf dem Server erreichbar. Somit öffentlich zugänglich. Vertragsbruch!
Tja, sind die noch ganz gescheid?
Rechnerisch 5100*20 = 102.000 Euro Vertragsstrafe
2. Abmahnung mit Unterlassungserklärung ist raus.
Hallo zusammen,
mein Problem hat sich am Wochenende außergerichtlich gelöst, nachdem ich folgende Mail abgesetzt hatte.
Sehr geehrte Frau H.,
zunächst einmal bedanke ich mich für Ihre Rückantwort. Allerdings kann ich Ihr Erstaunen nicht so ganz nachvollziehen und habe bezüglich der Nutzung des Bildes und der von Ihnen zu erbringenden Leistungen noch Diskussionsbedarf:
Am Rande möchte ich vorab erwähnen, dass Sie sicherlich nicht automatisch davon ausgehen konnten, dass es sich um ein frei zugängliches Bild handelt, nur weil das Foto auf der städtischen Homepage veröffentlicht war. Da dort mein Name als Urheber angegeben war, bestand für Sie kein Grund zur Annahme, dass sämtliche Rechte an die Stadt xy abgetreten waren. Insofern kann ich Ihr Erstaunen nicht so ganz nachvollziehen und sehe es eher als eine Art „schlappe“ Entschuldigung an. In jedem Falle hätte für eine Nutzung nach ständiger Rechtsprechung das Einvernehmen mit mir (oder der Stadt xy als mögliche Eigentümerin) hergestellt werden müssen. Ich denke, grundsätzlich besteht hier beiderseitiges Einvernehmen, dass Bilder nicht einfach heruntergeladen und weiterverwendet werden können. Allerdings wurde von Ihnen ein falscher Urheber (Stadt xy) benannt, so dass bei Dritten möglicherweise ebenfalls der Eindruck erweckt wurde, das Bild sei frei zugänglich.
Mit der von Ihnen vorgeschlagenen Lizenzgebühr kann ich mich von der Höhe her zunächst einmal nicht einverstanden erklären, zumal Ihr Angebot mehrere Fehler enthält. Zum einen wurde das Foto am 03.01.2010 aufgenommen, so dass zu Anfang 2009 noch kein Download erfolgen konnte. Laut Ihrer Mail kam das OLG Hamburg „ … in einem neueren Urteil vom 02.09.2009 (AZ 5 U 8/08) in einem ähnlich gelagerten Fall zu einer Schadensersatzsumme in Lizenzanalogie von € 180,00 pro Foto für die Nutzung im Internet über einen Zeitraum von ca. 1 Jahr.“ Für den betreffenden Zeitraum von knapp 2 Jahren ergäbe sich danach eine Gesamtsumme von 360 €.
Ich stimme mit Ihnen darin überein, dass es sich bei dem Hamburger Urteil um ein geringfügig aktuelleres Urteil handelt. Allerdings geht die Rechtsprechung in NRW offenbar einen etwas anderen Weg, denn das OLG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 01.04.2009 wiederholt (!) bestätigt, dass bei der Bemessung der Höhe der zu zahlenden Lizenzgebühr zur Ermittlung des objektiven Nutzungswertes „…auch auf branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab zurückgegriffen werden …“ könne. Zudem hielt das Gericht es von der Klägerseite aus sowohl für gerechtfertigt, im Rahmen der Onlinewerbung (und um nichts anderes handelt es sich hier, wobei das Bild von Ihnen gleich in doppelter Hinsicht, nämlich für die Stadtwerke und das Ruhrgebiet als Produkt eingesetzt wurde) einen Pauschalbetrag von 2.800 € anzusetzen. Es machte darüber hinaus deutlich, dass es einen „Verletzerzuschlag“ von 100 % für angemessen halte. Von daher gesehen gehe ich davon aus, dass sich die Rechtsprechung innerhalb NRWs eher hieran orientieren wird, als an der Auffassung des OLG Hamburg.
Wie dem auch sei. Schon aus Kostengründen denke ich, sollte grundsätzlich immer der Wille zur außergerichtlichen Einigung im Vordergrund stehen. Von daher schlage ich vor, dass wir uns auf halbem Wege (1.000 €) treffen. Dem Vorschlag liegt folgender Gedankengang zugrunde:
Lizenz: 360,00 €
50 % Zuschlag: 180,00 €
erspartes Anwaltshonorar (b. Streitwert 400 €): 340,00 €
ersparte Gerichtskosten (b. Streitwert 400 €): 140,00 €
gesamt: 1.020,00 €,
abgerundet: 1.000,00 €
Bei einem angenommenen Streitwert von 2.800,00 € (siehe oben) ergäben sich schlimmstenfalls folgende Kosten, sofern das OLG Düsseldorf seiner Auffassung treu bleibt:
Lizenz: 2.800,00 €
100 % Zuschlag: 2.800,00 €
Anwaltshonorar: 1.263,41 €
Gerichtskosten: 267,00 € zuzügl. gerichtl. Auslagen
Gesamt: mind. 7.130,41 €
Insofern bin ich der Meinung, dass mein Gedankengang beiden Seiten von Nutzen wäre. Ich bitte um kurzfristige Rückantwort, da die bereits vorabinformierte Anwaltskanzlei auf eine weitere Rückmeldung meinerseits wartet.
Mit freundlichen Grüßen
Am Samstag kam dann die Post, dass man mit meinem Vorschlag einverstanden sei und das Geld kurzfristig überweisen werde. Ich denke, mit den 1.000 € kann ich für ein einzelnes Bild (als Amatuerfotograf) mehr als zufrieden sein, vor allem, weil man ja nie weiß, was im Streitfalle dabei herum kommen würde. Beim googlen unter „Fotos, Schloss xy“ finde ich es allerdings immer noch als Verlinkung zu der betreffenden Seite, von der es jedoch mittlerweile gelöscht ist. Dort ist es noch als „frame“ (7 KB) vorhanden. Wenn man es dann anklickt, erscheint das neue Bild. Ich denke, damit muss/kann ich wohl leben.
Ich wünsche allen viel Erfolg bei der Umsetzung ihrer Ansprüche und werde dem Threat weiter folgen.
Gruß
Frank