Bildklau / Abmahnung: Formulierung der Schadensforderung

3. Dezember 2010April 10th, 201424 Kommentare

Karsten Socher, Fotograf und Bildjournalist aus Kassel, hat im ersten Teil dieses Artikels beschrieben, wie man Bilderklau und unberechtigte Bildnutzung feststellt und im zweiten Teil, wie man darauf reagieren kann. Nun geht er auf die Formulierung der Schadensforderung ein.

Schadensforderung verfassen

Für die Schadensforderung mit Unterlassungsforderung habe ich einen Standardtext, der als Vorlage abgespeichert ist und den Vorfällen angepasst wird. Er ist wie folgt formuliert und darf gerne verwendet werden. Ich glaube, ich habe die Formulierung mal von einer Interessenvertretung erhalten.


Nutzung meiner Aufnahmen „XYZ“ 2010/999  (Bitte immer angeben)

Sehr geehrte Frau / Herr ABC,
laut dem Impressum der Zeitschrift / des Magazins „Ich klaue Bilder“/ auf der laut Denic von Ihnen betriebenen Internetseite www.ichklaueBilder.de ist eine / sind mehrere Aufnahme veröffentlicht, die von mir erstellt wurde / wurden. Sie haben hierfür keine Nutzungsgenehmigung von mir erhalten. Außerdem fehlt die Autorenangabe.

Aus diesem Grunde fordere ich Sie dazu auf, die Nutzung der Aufnahmen zu unterlassen. Für die ungenehmigte Nutzung muss ich Ihnen gegenüber einen Schadensersatzanspruch in Höhe des unten genannten Betrages geltend machen, dessen Zusammensetzung Sie der folgenden Aufstellung entnehmen können:



Bitte überweisen Sie diesen Betrag bis spätestens zum (Datum) auf untenstehendes Konto. Sollte bis dahin keine Zahlung eingegangen sein, sehe ich mich gezwungen, zivil- und ggf. strafrechtliche Schritte gegen Sie zu ergreifen, die zu erheblich höheren Kosten für Sie führen würden. Ferner weise ich Sie daraufhin, dass, sollte ich weitere Aufnahmen von mir auf Ihren Webseiten entdecken, ich einen Zuschlag des fünffachen Honorars [OLG FfM Az 11U 49/61(I/1), OLG Celle Az 13U 81/96 + 13U 139/96] als Vertragsstrafe erheben kann.

Selbstverständlich besteht die Möglichkeit, die Nutzungsrechte an den Aufnahmen über die oben angegebene Nutzungsdauer hinaus nachträglich zu erwerben. Sollten Sie daran interessiert sein, bitte ich Sie, mich über meine mobile Telefonnummer  zu kontaktieren. Die Honorare beruhen auf der Grundlage der Bildhonorarempfehlung der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM).

Mit freundlichen Grüßen aus Kassel-Nordshausen

Karsten Socher


Gehen wir die Schadensforderung im einzelnen durch:
Wichtig ist, man sollte im Anschreiben darauf hinweisen, dass der angeschriebene als Verantwortlicher im Impressum benannt oder bei der Denic registriert wurde. Ich hatte im vergangenen Jahr einen Fall, da haben zwei bekannte Künstler aus der Volksmusikbranche meine Bilder von der Webseite einer Nachrichtenseite genommen und auf ihrer Webseite verwendet. Im Impressum wurde die Künstleragentur als Betreiber dieser benannt. Diese habe ich angeschrieben. Sofort kam meine Forderung zurück. Man wäre nicht für die Seite verantwortlich, sondern die Künstler. Nach einigem Mailverkehr mit dem Manager und deren Anwälte stellte sich dann tatsächlich raus, dass die Künstler verantwortlich waren für die Seite. Ich weiß nicht ganz genau, wie rechtlich das zu bewerten ist, aber in meinen Augen ist das ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht von Webseiten, was sicherlich auch teuer abgemahnt werden müsste. Nach Abschluss der Angelegenheit wurde das Impressum jedenfalls schnell geändert.

Die Unterlassung der Nutzung der Aufnahme sollte gefordert werden, um das Missverständnis zu vermeiden, dass mit der Bezahlung der Forderung der Erwerb der Nutzungsrechte übergeht.

Zur Zusammensetzung der Schadensforderung schreibe ich im nächsten Kapitel ausführlich. Wer Umsatzsteuerpflichtig ist, darf nicht vergessen die Mehrwertsteuer von 7% für journalistische und 19% für andere Verwendungen zu berechnen.

Als Frist setze ich immer 8 Arbeitstage an. Sollte dann, nach einer gewissen Karenzzeit, kein Zahlungseingang oder keine Reaktion vorhanden sein, übergebe ich die Angelegenheit meinen Rechtsanwälten. Dazu ist es bisher aber nie gekommen, weil sich die Verantwortlichen bei mir gemeldet haben.

Zu der Regelung wegen der Strafzulagen schreibe ich weiter unten.

Zum Abschluss biete ich den Angeschrieben an, die Nutzungsrechte an der Aufnahme regulär zu erwerben. So kann er die Aufnahme länger für sein Projekt verwenden. Dieser Absatz zielt auch darauf ab, mit dem Betreffenden eine außergerichtliche Einigung zu unserer beiden Zufriedenheit zu erreichen. Er ist zufrieden, weil er die Aufnahme weiterverwenden darf und mit einem blauen Auge davon gekommen ist, ich freue mich, weil ich vielleicht durch den Erlös der Nutzungsrechte ein besseres Geschäft abgeschlossen habe.

Eine Abmahnung muss übrigens nicht handschriftlich unterschrieben werden.

Als Anhang füge ich immer einen Ausdruck des Beweises bei.

Grundsätzlich verschicke ich die Forderung als Einschreiben, um einen Nachweis über den Erhalt zu haben, man weiß ja nicht, was im Laufe des Verfahrens auf einen noch zu kommt.

Im letzten Teil des Artikels wird die Ermittlung der Schadenshöhe behandelt.

Über Autor

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24 Kommentare

  • Daniela sagt:

    Pst… im Text ist ein Tippfehler „…des fünffachen Honorars [OLG FfM Az 11U 49/61(I/1), OLG Celle Az 13U 81/96 + 13U 139/96] als Vertragsstraße erheben kann….“ Es ist eine Strafe und keine Vertragsstraße, oder?

    Aber sonst danke für diese tolle Vorlage.
    VG!

  • Omori sagt:

    Stimmt, Daniela, danke, ich habe es korrigiert.

  • Ralf Mack sagt:

    Vielen Dank für diesen Eintrag.
    Absolut interessant und hilfreich.

  • Habe erst jetzt Danielas Kommentar gelesen, dazu eine Anmerkung:

    Ob man das rechtlich richtig Vertragsstrafe oder Strafe nennen muss, kann ich nicht zu 100%iger Sicherheit beantworten.

    Aber:
    Wenn der Bildentwender auf meine Schadensforderung eingeht und meine Forderungen sowie meine AGBs akzeptiert, gehen wir einen Vertrag ein. Die AGBs enthalten den Punkt unerlaubte Verwendung und Strafzuschläge, Entdecke ich später noch weitere Bilder von mir auf seinen Seiten, dann erst darf ich die Strafzuschläge erheben, weil wir vorher eine geschäftliche Transaktion hatten. Wenn der Schädiger vorher noch nie mit mir zusammengearbeitet hat oder Leistungen von mir bezogen hat, dann darf ich ihm keine Strafe berechnen, weil er hat nie meine AGBs zur kenntnis erhalten. Deshalb der Begriff Vertragsstrafe.

  • Daniela sagt:

    Der Tippfehler wurde korrigiert. Dort stand wirklich Vertragsstraße und nicht Vertragsstrafe. ß und f vertauscht…

  • Hallo,

    sehr guter Artikel den ich gerade hier lese, dennoch ist mir etwas aufgefallen.

    In einer Schadenersatzforderung hat, meines Wissens nach, die Mehrwehrtsteuer nichts verloren.

    Denn, es handelt sich um eine Forderung für einen Schaden, also einen Schadenersatzanspruch.
    Schadenersatzansprüche werden wie Schmerzensgeld meines Wissens nach nicht versteuert weil:

    Es hat nie einen Auftrag, also einen Leistungsvertrag gegeben, sondern eine unberechtigte Nutzung die den Schadenersatzanspruch rechtfertigt. Keine Leistung = Keine Mehrwertsteuer.

    Sollte ich falsch liegen, korrigiert mich bitte 🙂

  • Bin gerade drauf aufmerksam gemacht wurden, dass mir oben ein weiterer Fehler unterlaufen ist bei der Mehrwertsteuer, bzw. das da Unklarheit besteht.

    Wie bereits geklärt sieht es so aus, dass es richtig ist, dass der Schadenersatz für eine unerlaubte Handlung (hier Verwendung der Bilder) nicht steuerbar im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist.

    Wenn ich normal eine Rechnung schreibe, werden 7% für die Nutzungsrechte berechnet. Also zum Beispiel eine bestehende Aufnahme wird verwendet für ein Flyer, eine Werbung, einen Pressebericht. Andere Dienstleistungen, zum Beispiel das brennen einer CD, der Download, etc. werden mit 19 % berechnet.

  • Jay sagt:

    Hat jemand einen Tipp, wie man fernmündlich einen guten aber günstigen Anwalt in einer fremden Stadt findet, damit der die Dinge erledigt, anstatt dass man selbst für die Verhandlung anreist?
    Ich weiß, es gibt Gelbe Seiten und das Internet. Und genau so bin ich das letzte Mal (in meiner Stadt) auf die Schnauze gefallen und habe einen inkompetenten Anwalt erwischt, der nur auf Geld aus war und mir nach dem ersten keine weiteren Termine mehr gewährt hat.
    Kann man einen Auftrag ausschreiben?

    Grüße,
    Jay

  • BLUE | BNS sagt:

    Hallo Jay,

    einfach mal über Google mit den Begriffen „Urheberrecht“ oder „gewerblicher Rechtschutz“ oder in einer der Anwalt verzeichnisse.

    Gruss,
    BNS

    Ps.: In der Regel ordnen die Gerichte das persönliche Erscheinen vor Gericht an, also wenn Du das nur machst um die Strecke zu sparen ist es nicht besonders sinnvoll. Denn ob du vom persönlichen Erscheinen befreit wirst, weisst du in der Regel erst, wenn du eine Ladung hast und dein Anwalt einen Antrag auf Befreiung gestellt hat und diesem auch entsprochen wird.

  • Jay sagt:

    Guter Rat im PS.
    Also ist es u. U. besser, doch hinzufahren, Fahrscheine aufzuheben und nachher in Rechnung zu stellen.
    Ich würde ja gerne einen Anwalt dazu befragen, und ob er die Sache übernimmt. Aber die reden nur mit einem, wenn man sie erst bezahlt.
    Was für ein Beruf!

    Jay

  • BLUE | BNS sagt:

    Hallo Jay,

    du kannst keine Rechnung an das Gericht stellen, dass nennt sich Kostenerstattung oder Erstattung der Aufwendungen. Bei Zivilprozessen geschieht das in der Regel auch danach, da der Gegner diese Kosten tragen und auch zahlen muss ( die Kosten werden ihm dann auferlegt), natürlich nur für den Fall, dass er unterliegt 🙂

    Ich weiss nicht bei was für einem Anwalt du warst, aber Ich hab meine, wenn Ich einen benötigt habe, nie im Voraus zahlen müssen.

    Gruss

    BNS

  • Jay sagt:

    Hallo in die Runde,

    Danke für das Feedback. Mehr Tipps sind immer willkommen.
    BNS, das mit den Rechnungen war auch nicht so gemeint. Wenn das Urteil da ist, Gegner muss zahlen, dann kann man seine Aufwendungen geltend machen.
    Und: Die meisten Anwälte berechnen eine erste Beratungsgebühr, das geht von 20 oder 30 Euro bis hoch zu 120. Das wird dann mit dem Auftrag verrechnet, WENN man bei diesem Anwalt bleibt. Wenn sich wie bei mir herausstellt, dass er unfähig ist — als meiner den Streitwert mit 10.500 Euro festgelegt hatte, hätte ich gehen sollen –, muss man die Beratung zahlen.
    In manchen Kanzleien spricht man erstmal mit dem Sekretariat, die können sagen, ob der Fall ins Portfolio passt, aber nicht einschätzen, wie erfolgreich er sein wird.

    Mein Anwalt will nun sein Geld von _mir_ einklagen, weil ich ihm gesagt habe, ich halte die Rechnung für das Geleistete zu hoch und außerdem nicht nachvollziehbar. Unter anderem hat er mir _während_ der Mandatschaft jeden weiteren Termin versagt. Im Fall hatte sich eine Wendung ergeben, weshalb ich von ihm (persönlich verbindlich, nicht per Mail) eine Auskunft wollte, wie wir weitermachen. (Der Unterlegene stellte sich als pleite heraus.)
    Ich könnte mir vorstellen, dass ein Anwalt einen Termin nicht einfach so versagen darf, schließlich bezahle ich ihn ja genau dafür.

    Wo könnte ich mich erkundigen, ob an seiner Vorgehensweise etwas faul ist und ob ich Chancen habe, falls der nun gegen mich vorgeht? (AUSSER nun wieder zu einem neuen Anwalt zu rennen? Bin knapp bei Kasse.)

    Hat jemand Erfahrung mit beauftrag-einen-anwalt.de (Untermenü zu 123recht.net bzw. frag-einen-anwalt.de)

    Grüße,
    Jay

  • BLUE | BNS sagt:

    Hallo Jay,

    nachfragen könntest du bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer, müsste in seinem Impressum stehen.

    Nein, einen Termin darf er dir eigentlich nicht versagen, wenn er das Mandat angenommen hat und noch wichtige Dinge für das Mandat zu besprechen wären. Ich persönlich höre sowas jetzt auch das erste Mal, dass der Anwalt einem Termine oder Gespräche versagt, kann ja von Nachteil für ihn sein 🙂

    Schönes WE

    BNS

  • Rainer K. sagt:

    Karsten schrieb:

    „Entdecke ich später noch weitere Bilder von mir auf seinen Seiten, dann erst darf ich die Strafzuschläge erheben, weil wir vorher eine geschäftliche Transaktion hatten. Wenn der Schädiger vorher noch nie mit mir zusammengearbeitet hat oder Leistungen von mir bezogen hat, dann darf ich ihm keine Strafe berechnen, weil er hat nie meine AGBs zur kenntnis erhalten. Deshalb der Begriff Vertragsstrafe.“

    Ich denke, das ist ein ganz wichtiger Punkt!
    Ich habe schon oft gehört, dass die Beklauten in ihre Rechnung diese „Vertragsstrafenzuschläge“ einbauen. Da kann ganz schnell die Rechnung zurückkommen bzw. vor Gericht beanstandet werden, wenn man vorher noch nie geschäftliche Beziehungen miteinander hatte.

    Der Dieb wird also genau so behandelt, als wenn er ordnungsgemäß die Bilder (bzw. die Verwertungsrechte) gekauft hätte. Er geht also in diesem Sinne kein Risiko ein, beim Diebstahl erwischt zu werden. Wird er ertappt, dann zahlt er eben den Preis. Vielleicht geht es ja gut….

    Das ist eigentlich eine Ungerechtigkeit im Gesetz, weshalb aber viele Richter dann doch die Preise der MFM-Liste akzeptieren.

    Wenn der Dieb jedoch früher schon einmal (z.B. bei einer Bilderagentur) offiziell Bilder gekauft hat und dabei die AGB akzeptiert hatte, dann ist es tatsächlich möglich, das 5 fache Honorar als Vertragsstrafe anzusetzen, wenn dieses in den AGB steht.

  • BLUE|BNS sagt:

    Hallo 🙂

    @Rainer

    Nun, man muss hier durchaus unterscheiden zwischen einer Vertragsstrafe oder einem Strafzuschlag, dass ist nämlich nicht ein und dasselbe…

    Gruss Björn

  • Jay sagt:

    Zu Rainer K.

    Interessant. Ich kann also in einen Laden gehen, in dem ich noch nie war, etwas klauen, und wenn ich erwischt werde, muss ich nur die Ware bezahlen? Das bezweifle ich. Zumal dort irgendwo die AGB hängen und gültig sind, auch wenn ich sie nicht lese/ sehe. Das Urheberrecht ist im Grunde auch auch eine (allgemeine weil allgemeingültige) Geschäftsbedingung zwischen Künstler und Nutzer.
    M. E. geht jemand einen Vertrag mit einem (hier) Fotografen ein, wenn er seine Bilder nutzt. Punkt. Falls die Bilder frei sind, darf er das ohne Kosten. Darüber muss er sich vorher informieren. Das ist nicht schwer. Denn wenn die Sachlage unklar ist, darf man davon ausgehen, dass die Verwendung NICHT kostenlos ist. Eine geschäftliche Beziehung geht man im rechtlichen Sinne wahrscheinlich in beiden Fällen ein.

    Ob eine Strafe zusätzlich zu den Nutzungsgebühren erhoben wird, hängt wohl eher von der Bekanntheit des Fotografen und des kopierten Werks ab und inwieweit der Richter/ Richterin im Vergehen (Gewinn-) Absicht sieht. Auch, ob der Nutzer das schon öfter gemacht hat. Bei Erstvergehen werden meist milde oder gar keine Strafen (außer dem tatsächlichen Wert plus Kosten für Gericht und Anwalt des Gegners) erlassen. Prominente Fotografen erreichen höheren Schadensersatz als der x-beliebige. Allerdings können sich erstere auch bessere Anwälte leisten, die ein entsprechendes Szenario glaubhaft aufbauen.

    Meine beim Amtsgericht Berlin beantragte Mahnung ist übrigens an das Amtsgericht am Sitz des Schuldners weitergereicht worden und soll nun an das dortige Landgericht gehen, weil mit meinen Forderungen und weiteren Gebühren die 5.000 Euro-Grenze geknackt wurde. Ich habe die Richterin gebeten, das nochmal zu prüfen, weil der Richter beim letzten Mal den von meinem Anwalt festgelegten (viel zu hoch angesetzten) Streitwert drastisch nach unten korrigiert hat. (Ein fünfstelliger Streitwert (gut für den Anwalt) wurde auf einen dreistelligen zurückgefahren, und so endete auch das Urteil.) Schon komisch, wie Gerichte in so ähnlichen Fällen zu so unterschiedlichen Beurteilungen kommen, zumal es sich um einfach gelagerte Vergehen handelt. So was macht man im Jurastudium sicher dauernd als „Hausaufgabe“.

    Bin ja mal gespannt, ob diesmal was für mich dabei herausspringt oder ich wieder nur draufzahle. Beim letzten Fall hat sich der Schuldner als angeblich pleite herausgestellt und mein damaliger Anwalt kann oder will nicht weiterwissen. Der Schuldner macht freilich weiter seine Geschäfte und ich sitze mit einem Haufen Kosten da. Feinfein.

  • Leider ist die Rechtssprechnung so, damit der Bildklauer nicht mit übertriebenen Forderungen fertig gemacht wird.

    Auf der Buchmesse war eine Kanzeli vertreten, die mit Photopatrol nach urheberrechtlichen Texten und Bildern suchen. Die haben mir erzählt, dass man normalerweise die Beträge für das Gericht mit Faktor drei multipliziert. Dies würden sie aber nicht machen, weil sie mit geringen Kosten hohe Erfolge erzielen wollen. Wollen sich demnächst mal für ein ausführliches Gespräch melden, da lasse ich mir das nochmal genau erläutern.

  • Rainer K. sagt:

    @Jai
    Du schreibst:

    „Interessant. Ich kann also in einen Laden gehen, in dem ich noch nie war, etwas klauen, und wenn ich erwischt werde, muss ich nur die Ware bezahlen? Das bezweifle ich.“

    Doch, so ist es aber. Du wirst keinen Strafzuschlag o.ä. bezahlen müssen.
    Was nicht heissen soll, dass es nur bei diesen Kosten bleibt. Da kommen in der Regel auch Rechtsanwaltskosten oder andere „Bearbeitungsgebühren“ dazu.

    Nicht zu vergessen ist allerdings der „strafrechtliche Aspekt“, den wir hier bisher noch gar nicht angesprochen haben. Beim Ladendiebstahl ist meistens schon klar, dass dieser zur Anzeige gebracht wird. Bilderklau wird oftmals bagatellisiert.

    Weiterhin schreibst Du:

    „Eine geschäftliche Beziehung geht man im rechtlichen Sinne wahrscheinlich in beiden Fällen ein. “

    Das glaube ich eben nicht (bin kein Jurist und lasse mich gern eines Anderen belehren)
    Der Schadensersatz ist kein Geschäft auf Gegenseitigkeit, wird deshalb u.a. auch nicht mit Umsazusteuer angesetzt und der Diebstahl ist in diesem Sinne auch keine geschäftliche Beziehung.

  • Rainer K. sagt:

    sorry: „@Jay“ sollte es natürlich heissen

  • Tom sagt:

    Eine Frage habe ich zur Reihenfolge der Berechnung. In einem aktuellen Fall habe ich es so getan:

    unerlaubte Nutzung auf Startseite für 1 Jahr: 465 Euro
    50 % Zuschlag für 2. Jahr: 232,50 Euro
    50 % Zuschalg für 1/2 Jahr: 116,25 Euro
    100 % Zuschlag für gewerbliche Nutzung: 813,75 Euro
    100 % Zuschlag für fehlenden Quellennachweis: 813,75 Euro

    Ergibt eine Gesamtsumme von 2.441,25 Euro.

    Ist diese Rechnung so korrekt? Oder werden die 100 % Zuschläge auf die ursprüngliche Summer von 465 Euro gerechnet?

  • Jay sagt:

    @Tom

    Ich sehe es so, wie Du es in Deiner Rechnung aufgestellt hast. Allerdings setzen die Richter den Gesamtbetrag häufig niedriger an. Das hängt wohl auch mit der Bedeutung der Website ab, die das Urheberrecht verletzt hat. Durchaus möglich, dass Dir insgesamt nur ein Betrag von ein paar Hundert Euro zugesprochen wird. Bedeutet: Mit hoch angesetztem Streitwert muss man zunächst in kostspielige Vorleistung gehen.
    Ich mache es inzwischen so: Dem „Kunden“ eine hohe aber korrekte Rechnung schicken und sich dann auf einen geringeren Betrag einigen mit dem Hinweis, in diesem Falle nicht den Gerichtsweg einzuschlagen. Das kommt — bei Nichtgefallen — auch besser vor Gericht an. Sieht ein Richter, dass man bei berechtigten Forderungen ein niedrigeres Angebot zur Güte gemacht hat und der Verletzer des Urheberrechts ist trotzdem nicht darauf eingegangen, hat dieser es schwerer. So weit zumindest die Theorie.
    Weil der Gerichtsweg langsam und beschwerlich ist, kann ich noch von keinen Erfolgen melden, in denen ich tatsächlich Geld gesehen habe. Ein Urteil in meinem Sinn hat mir bisher nichts gebracht, weil der Unterlegene einfach nicht zahlt. (Auch ein Pfüb an die Bank brachte nichts.) Im zweiten Fall — angestoßen im August 2011 — übernimmt jetzt erst das LG. Das kann noch gut ein Jahr oder länger dauern.
    Es ist unendlich mühsam, aber sich nicht zu wehren, ist auch keine Lösung.

  • Tom sagt:

    Hallo Jay,

    danke für deine Antwort.

    Die Fotos befinden sich auf der Startseite eines Bauunternehmens. Keine Ahnung, ob bzw. warum das Gericht den Betrag als zu hoch einstufen sollte.

    Ich vermute, dass die Firma die Fotos auch noch für ihre Verkaufsunterlagen nutzt. Mal sehen, wie ich das möglichst unauffällig in Erfahrung bringe.

  • Rainer K. sagt:

    Der Zuschlag wegen fehlender Urhebernennung berechnet sich natürlich für die kompletten 2 1/2 Jahre.
    Nur beim Zuschlag für „gewerbliche Nutzung“ bin ich mir nicht sicher. Ich meine, dieser wäre schon in den 465 Euro laut MFM enthalten.

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